Zu beachten seien auch der Schutz eines bereits befragten Opfers sowie das menschliche Erinnerungsvermögen, das mit der Zeit abnehme. Bei einer vorliegend bereits im Vorverfahren durchzuführenden Gegenüberstellung sei es einzig der Beschwerdeführer, der nochmals mit den Aussagen des Opfers und der Zeugin konfrontiert werden müsse, da zwischen diesen beiden keine Unstimmigkeiten bestünden. Bei seiner eigenen Einvernahme stelle sich die Frage der Kollusion jedoch nicht.