Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Falle von Divergenzen zwischen den Aussagen von Zeugen und denjenigen des Beschuldigten bereits im Vorverfahren eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen sei. Bereits vollständig erhobene Beweise seien aufgrund weiterhin bestehender Divergenzen nicht nochmals abzunehmen. Zu beachten seien auch der Schutz eines bereits befragten Opfers sowie das menschliche Erinnerungsvermögen, das mit der Zeit abnehme.