Selbst wenn es im Rahmen der späteren Hauptverhandlung nochmals zu einer Befragung der betroffenen Personen kommen sollte, wäre eine allfällige (und bestrittene) Einflussnahme durch den Beschwerdeführer für das urteilende Gericht offensichtlich und es bestünde für das Gericht kein Grund, von den tatnächsten und klaren Erstaussagen abzuweichen. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Falle von Divergenzen zwischen den Aussagen von Zeugen und denjenigen des Beschuldigten bereits im Vorverfahren eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen sei.