_ übereinstimmen. Da ihre Aussagen widerspruchsfrei gewesen seien, sei nicht davon auszugehen, dass sie vom Strafgericht später nochmals aufgeboten werde. Selbst wenn es im Rahmen der späteren Hauptverhandlung nochmals zu einer Befragung der betroffenen Personen kommen sollte, wäre eine allfällige (und bestrittene) Einflussnahme durch den Beschwerdeführer für das urteilende Gericht offensichtlich und es bestünde für das Gericht kein Grund, von den tatnächsten und klaren Erstaussagen abzuweichen.