Die von der Vorinstanz angeführte Aussage gegen Aussage-Konstellation mit erhöhter Anfälligkeit für die Verdunkelungsgefahr liege bei Lichte betrachtet nicht vor. Sie würde dann vorliegen, wenn die Aussagen des Opfers praktisch das einzige direkte Beweismittel darstellen würden. Vorliegend sei anhand des gesicherten Spuren- und Verletzungsbildes jedoch klar, an welchen Körperteilen das Opfer Verletzungen erlitten habe. Ausserdem würden die Aussagen des Opfers mit denjenigen der bereits mehrmals einvernommenen Zeugin E.________ übereinstimmen.