Der Beschwerdeführer wiederum streite die Tat im Kern nicht ab. Gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO müsse im jetzigen Stadium nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht bereits erhobene Beweise nochmals abnehmen werde. Aufgrund der umfassenden und klaren Aussagen des Opfers werde es im Hauptverfahren vor dem Strafgericht nicht mehr auf entscheidende Weise auf dessen Aussagen ankommen. Die von der Vorinstanz angeführte Aussage gegen Aussage-Konstellation mit erhöhter Anfälligkeit für die Verdunkelungsgefahr liege bei Lichte betrachtet nicht vor.