2 nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). 4.2 Den Erwägungen der Vorinstanz zur Kollusionsgefahr hält der Beschwerdeführer entgegen, am 2. März 2020 habe eine umfassende, sehr detaillierte und parteiöffentliche Befragung des Opfers stattgefunden. Der Beschwerdeführer wiederum streite die Tat im Kern nicht ab.