Umstritten sind derzeit die genaue Zielrichtung bei der Schussabgabe und damit die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Tötungs- oder Verletzungsabsicht gehandelt hat. Für die Beurteilung des allgemeinen Haftgrunds nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist diese Frage jedoch nicht von Relevanz. Ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen liegt auf alle Fälle vor. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass-