3. 3.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht auf die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 25. Januar 2020 in deren Wohnung mehrere Schüsse auf seine Ex-Partnerin D.________ abgefeuert zu haben. Er bestreitet diese Tathandlung und damit das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Umstritten sind derzeit die genaue Zielrichtung bei der Schussabgabe und damit die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Tötungs- oder Verletzungsabsicht gehandelt hat.