Die Staatsanwaltschaft beantragte am 12. März 2020, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und die bis am 24. April 2020 angeordnete Untersuchungshaft sei stattdessen um weitere sechs Monate zu verlängern. Mit Entscheid vom 23. März 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft um drei Monate bis am 23. Juni 2020. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. April 2020 Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.