Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 142 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Haftentlassung / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 23. März 2020 (ARR 20 32) Erwägungen: 1. Seit dem 25. Januar 2020 führt die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen A.________ wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung. Am 28. Januar 2020 wurde A.________ für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt. Am 9. März 2020 stellte er ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 12. März 2020, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und die bis am 24. April 2020 angeordnete Untersuchungshaft sei stattdessen um weitere sechs Monate zu verlängern. Mit Entscheid vom 23. März 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftent- lassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft um drei Monate bis am 23. Juni 2020. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 1. April 2020 Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten mit ihren Eingaben vom 3. und 6. April 2020 auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. 2. Gestützt auf Art. 222 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlängerung und Aufhebung von Untersu- chungshaft durch die inhaftierte Person innert zehn Tagen mit Beschwerde ange- fochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs und die angeordnete Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. 3.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht auf die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 25. Januar 2020 in deren Wohnung mehrere Schüsse auf seine Ex-Partnerin D.________ abgefeuert zu haben. Er be- streitet diese Tathandlung und damit das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Umstritten sind derzeit die genaue Zielrichtung bei der Schussabgabe und damit die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Tötungs- oder Verletzungsabsicht gehandelt hat. Für die Beurteilung des allgemeinen Haftgrunds nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist diese Frage jedoch nicht von Relevanz. Ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen liegt auf alle Fälle vor. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- 2 nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beein- flusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchti- gen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). 4.2 Den Erwägungen der Vorinstanz zur Kollusionsgefahr hält der Beschwerdeführer entgegen, am 2. März 2020 habe eine umfassende, sehr detaillierte und parteiöf- fentliche Befragung des Opfers stattgefunden. Der Beschwerdeführer wiederum streite die Tat im Kern nicht ab. Gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO müsse im jetzi- gen Stadium nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht bereits erhobene Beweise nochmals abnehmen werde. Aufgrund der umfassenden und klaren Aus- sagen des Opfers werde es im Hauptverfahren vor dem Strafgericht nicht mehr auf entscheidende Weise auf dessen Aussagen ankommen. Die von der Vorinstanz angeführte Aussage gegen Aussage-Konstellation mit erhöhter Anfälligkeit für die Verdunkelungsgefahr liege bei Lichte betrachtet nicht vor. Sie würde dann vorlie- gen, wenn die Aussagen des Opfers praktisch das einzige direkte Beweismittel darstellen würden. Vorliegend sei anhand des gesicherten Spuren- und Verlet- zungsbildes jedoch klar, an welchen Körperteilen das Opfer Verletzungen erlitten habe. Ausserdem würden die Aussagen des Opfers mit denjenigen der bereits mehrmals einvernommenen Zeugin E.________ übereinstimmen. Da ihre Aussa- gen widerspruchsfrei gewesen seien, sei nicht davon auszugehen, dass sie vom Strafgericht später nochmals aufgeboten werde. Selbst wenn es im Rahmen der späteren Hauptverhandlung nochmals zu einer Befragung der betroffenen Perso- nen kommen sollte, wäre eine allfällige (und bestrittene) Einflussnahme durch den Beschwerdeführer für das urteilende Gericht offensichtlich und es bestünde für das Gericht kein Grund, von den tatnächsten und klaren Erstaussagen abzuweichen. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Falle von Divergenzen zwi- schen den Aussagen von Zeugen und denjenigen des Beschuldigten bereits im Vorverfahren eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen sei. Bereits vollstän- dig erhobene Beweise seien aufgrund weiterhin bestehender Divergenzen nicht nochmals abzunehmen. Zu beachten seien auch der Schutz eines bereits befrag- ten Opfers sowie das menschliche Erinnerungsvermögen, das mit der Zeit abneh- me. Bei einer vorliegend bereits im Vorverfahren durchzuführenden Gegenüberstel- lung sei es einzig der Beschwerdeführer, der nochmals mit den Aussagen des Op- fers und der Zeugin konfrontiert werden müsse, da zwischen diesen beiden keine Unstimmigkeiten bestünden. Bei seiner eigenen Einvernahme stelle sich die Frage der Kollusion jedoch nicht. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands und der aktuellen Covid-19-Krise sei dem Beschwerdeführer das Abwarten seiner eige- nen Einvernahme in Haft auch nicht zuzumuten. Die geplante Befragung der gemeinsamen Tochter F.________ konnte bisher nicht durchgeführt werden, da das Mädchen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, F.________ habe sich während des Vorfalls unbestrittenermassen im Nebenzim- mer aufgehalten. Sie könne daher gar keine Aussagen zu seiner konkreten Vorge- hensweise resp. zur Ziel- und Schussrichtung machen. Entsprechend sei in Bezug 3 auf F.________ eine weiter bestehende Kollusionsgefahr zum Vornherein zu ver- neinen. Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, allgemeine Hinweise auf frühere Verurteilungen würden nicht genügen, um eine Kollusionsgefahr zu be- gründen. Insbesondere seien bezüglich der angeführten angeblichen Drohungen gegenüber dem Opfer bzw. Familienangehörigen die Aussagen des Opfers und dessen Schwester widersprüchlich. Weder seien diese angeblichen Drohungen zu- dem je zur Anzeige gebracht worden, noch stünden sie im Kontext zum vorliegen- den Verfahren. 4.3 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Ab- klärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Mög- lichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussage- verhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1; 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im kon- kreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Ver- dunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nach- weis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob dem Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmass- nahmen ausreichend begegnet werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1). 4.4 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Abweisung des Haftent- lassungsgesuchs vom 12. März 2020 sowie den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid kann gefolgt werden. Hervorzuheben respektive zu er- gänzen sind folgende Punkte: Der Ausgang des gesamten Verfahrens wird letztendlich davon abhängen, wie das Sachgericht die subjektive Seite der Tat einschätzt. Denn während der objektive Geschehensablauf grösstenteils geklärt ist, ist der subjektive Tatbestand umstrit- ten. Die Untersuchung wird unter dem Titel der versuchten vorsätzlichen Tötung geführt, doch der Beschwerdeführer bestreitet konstant und vehement, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Wie er sagt, habe er seine Ex-Partnerin nicht umbringen, sondern nur verletzen wollen. Er habe bei der Schussabgabe daher auf den Bereich unter den Knien gezielt (vgl. etwa Hafteröffnung vom 26. Januar 2020 Z. 331 und 410). Diese Angaben stehen in deutlichem Widerspruch zu den Aussa- 4 gen von D.________, wonach der Beschwerdeführer auf ihr Gesicht respektive ih- ren Kopf gezielt habe und auch noch auf sie geschossen habe, nachdem sei be- reits getroffen worden und gestürzt sei (Einvernahme vom 2. März 2020 Z. 485 ff.). Auch die Augenzeugin E.________ gab an, gesehen zu haben, wie der Beschwer- deführer weder gegen den Boden noch gegen die Decke geschossen, sondern waagrecht gezielt habe. Währenddem sei er marschiert (Einvernahme vom 25. Ja- nuar 2020 Z. 198). Zwar werden auch objektive Beweismittel wie das Spuren- und Verletzungsbild (z.B. Schussdistanz und Schussrichtung) oder die Anzahl abgegebener Schüsse gewisse Rückschlüsse auf die Willensrichtung des Beschwerdeführers zulassen. Entscheidende Bedeutung kommt jedoch den Aussagen der bei der Tat anwesen- den Personen zu. Denn diese konnten beobachten, wohin der Beschwerdeführer zielte und die Zielrichtung hilft im wahrsten Sinne des Wortes, Aufschluss darüber zu geben, auf welchen Erfolg er letzten Endes abzielte. Wenngleich im vorliegen- den Fall nicht von einer klassischen Aussage gegen Aussage-Konstellation auszu- gehen ist, sondern die Aussagen des Opfers sich grösstenteils mit denjenigen der Zeugin E.________ decken, sind die Angaben der beiden und auch die Art und Weise, wie diese gemacht werden, daher äusserst bedeutsam. Wo die Kraft eines Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, genügt eine Konfrontation im Vorverfahren al- lein nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.4). Aufgrund der Relevanz der Aussagen und dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2) ist es höchst wahrscheinlich, dass das Opfer und die Zeugin an der Hauptverhandlung erneut befragt werden, damit das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihnen gewinnen kann (Art. 343 Abs. 3 StPO). Da es um ein Beziehungsdelikt geht, bei dessen Beurteilung auch der emotionale Zustand der Beteiligten eine Rolle spielt, gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit umso mehr. Es mag zutreffen, dass den Erstaussagen grundsätzlich höhere Bedeutung beigemessen wird und eine allfälli- ge Einflussnahme seitens des Beschwerdeführers für das urteilende Gericht er- kennbar wäre. Dennoch würde die Feststellung des Sachverhalts durch solche be- einflussten Aussagen merklich erschwert und verzerrt. Das Interesse an der Ver- meidung von Kollusionshandlungen ist daher nach wie vor gegeben, auch wenn Täter, Opfer und die Augenzeugin bereits parteiöffentlich und ausführlich befragt worden sind. Nicht ausgeschlossen ist weiter, dass die gemeinsame Tochter F.________ im wei- teren Verlauf des Verfahrens auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verzichten wird und doch noch zur Sache befragt werden kann. Auch wenn sie sich im Zeitpunkt der Schussabgabe im Kinderzimmer nebenan befunden hat, kann sie Angaben zu ihren Wahrnehmungen der Tat und darüber hinaus zum Verhältnis ihrer Eltern und damit zu einem möglichen Motiv des Beschwerdeführers machen. Es ist daher wichtig, dass eine allfällige Einvernahme von F.________ ohne vorgängige Einwir- kungen erfolgt. Aufgrund ihres jungen Alters – sie ist erst 7-jährig – dürfte sie auf Beeinflussungen durch ihren Vater besonders anfällig sein, was es zu verhindern gilt. 5 Ergänzend dazu weist die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 12. März 2020 zu Recht darauf hin, dass auch in Be- zug auf den Waffenlieferanten, dessen Name der Beschwerdeführer bisher nicht nennen wollte, ein Verdunkelungsrisiko besteht. Aufgrund der Angaben des Opfers (Einvernahme vom 2. März 2020 Z. 538 ff.) in Verbindung mit der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und der rückwirkenden Teilnehmeridentifika- tion darf nämlich damit gerechnet werden, dass der Waffenlieferant identifiziert und anschliessend befragt werden kann. Je nachdem, wie weit der Beschwerdeführer ihn über die geplante Tat in Kenntnis gesetzt hat, kann er durchaus wertvolle An- gaben zur Tat und zu den Absichten des Beschwerdeführers machen. Auch in Be- zug auf den Waffenlieferanten besteht somit die Gefahr einer Beeinflussung der Aussagen. Hervorzuheben ist sodann die Schwere des gegen den Beschwerdeführer erhobe- nen Vorwurfs (Angriff auf das Leben und somit auf das höchste Rechtsgut über- haupt). Dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversu- chen freien Sachverhaltsermittlung. Im Falle einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung muss der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheits- strafe und womöglich mit einer Landesverweisung rechnen. Bei einer Freilassung bestünde für ihn daher ein beträchtlicher Anreiz, das Opfer und die Zeugin zu ei- nem Widerruf oder einer Relativierung ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen oder auch allfällige Aussagen seiner Tochter und des Waffenlieferanten zu beein- flussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Diese Einschätzung wird durch die persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers sowie seine Beziehung zum Opfer verstärkt. Er und D.________ hatten offenbar in einer konfliktreichen Beziehung gelebt, in der es auch zu gegenseitigen Handgreif- lichkeiten gekommen war. Im Tatzeitpunkt waren sie zwar bereits getrennt, als El- tern der gemeinsamen Tochter aber trotzdem noch miteinander in Verbindung. Es ist daher klar von einem Beziehungsdelikt auszugehen, was die Wahrscheinlichkeit einer Beeinflussung durch den Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung er- höht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 4.2; 1B_308/2013 vom 24. September 2013 E. 2.3). Zu berücksichtigen sind auch die Vorstrafen des Beschwerdeführers. Er ist unter anderem wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Nötigung, Beschimpfung, mehrfach begangener Irreführung der Rechtspflege und mehrfach begangener Drohung vorbestraft. Auch wenn diese Ta- ten nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren oder den darin invol- vierten Personen stehen, machen sie deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, in strafrechtlich relevanter Weise auf Personen einzuwirken (und sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen). D.________ und ihre Schwester gaben zudem übereinstimmend zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon Drohungen in Bezug auf D.________ geäussert habe. Die Schwester sprach sogar von mehrfachen Drohungen (Einvernahmen D.________ vom 2. März 2020 Z. 229 ff. und G.________ vom 25. Februar 2020 Z. 77 und 166). Zwar mag D.________ ihrer Schwester danach versichert haben, sie brauche keine Angst zu haben. Dementsprechend hat sie die Drohung auch nicht zur An- zeige gebracht. Trotzdem passen diese Schilderungen in das bereits aufgezeichne- te Bild, wonach der Beschwerdeführer sich bisweilen unlauterer Mitteln bedient, um 6 seine Ziele zu erreichen. All diese Indizien sind mehr als theoretischer Natur und lassen konkret darauf schliessen, dass bei einer Freilassung mit Beeinflussungs- versuchen von Seiten des Beschwerdeführers zu rechnen wäre. Im Sinne einer Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die Gefahr, der Be- schwerdeführer könnte im Falle einer Haftentlassung auf das Opfer, die Augenzeu- gin und allenfalls auch die gemeinsame Tochter sowie den Waffenlieferanten ein- wirken, um sie zu begünstigenden Aussagen zu bewegen, nicht gebannt ist. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist nach wie vor gegeben. 5. Verhältnismässigkeit 5.1 Die Untersuchungshaft stellt die einschneidenste Zwangsmassnahme überhaupt dar und hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Sie darf nur angeordnet werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Anordnung rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer sieht das Verhältnismässigkeitsprinzip als verletzt an und verweist zur Begründung auf Art. 237 StPO. Seiner Ansicht nach würden mit einem Kontaktverbot unter Strafandrohung für den Widerhandlungsfall oder einer staats- anwaltschaftlichen Befragung des Opfers mittels Video- und Tonaufzeichnung mil- dere Ersatzmassnahmen existieren, um der befürchteten Einflussnahme des Be- schwerdeführers zu begegnen. 5.3 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt das Gesetz unter anderem das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO). 5.4 Wie dem Gesetzestext zu entnehmen ist, fallen Ersatzmassnahmen nur dann in Betracht, wenn sie gleich wirksam wie eine Inhaftierung sind. Bei einem Kontakt- verbot ist dies in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall – mit einem Verbot lässt sich eine Kontaktaufnahme nicht verhindern, sondern höchstens im Nachhin- ein mit einer Busse ahnden, was den Beschwerdeführer kaum beeindrucken dürfte. Auch eine erneute staatsanwaltschaftliche Befragung mittels Video- und Tonauf- zeichnung stellt keine taugliche Ersatzmassnahme dar. Erstens erübrigt sich damit nicht zwingend eine weitere Einvernahme der betroffenen Person durch das Sach- gericht. Zweitens könnte bis zum Zeitpunkt, in dem diese Videobefragung durchge- führt wird, nicht verhindert werden, dass es zu Kollusionshandlungen kommt. Dem- entsprechend ist die Untersuchungshaft vorliegend ein geeignetes und auch erfor- derliches Mittel, um der zu befürchtenden Kollusion entgegenzuwirken. Im Übrigen ist die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers auf der Bewachungsstati- on am Inselspital gewährleistet. Die Erstehung der Untersuchungshaft ist ihm dar- um – auch mit Blick auf die zu erwartende Freiheitsstrafe – zumutbar und daher verhältnismässig. 7 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 23. Juni 2020 als rechtens. Die Beschwerdekammer weist die hiergegen erhobene Beschwerde ab. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 14. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9