Das Übermassverbot ist daher nicht verletzt, was auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme als unverhältnismässig erachtet, da sein gesamtes Vermögen beschlagnahmt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er gemäss vorliegender Bankunterlagen bislang offenbar mit seinem Lehrlingslohn und finanzieller Unterstützung seiner Eltern sowie seinen geringen Ausgaben gut zurechtgekommen ist und sein Vermögen gerade nicht anzerren musste. 4.10 Nach dem Gesagten ist die Beschlagnahme der drei Bankkonti des Beschwerdeführers bei der C.________(Bank) im Umfang von CHF 8'381.30 rechtens.