Ausgehend von den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbeständen, der solidarischen Haftung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der aufwändigen Ermittlungen, die zur Klärung der Straftatbestände erforderlich waren, erscheint es verhältnismässig, dass die Staatsanwaltschaft von Verfahrenskosten von mehreren CHF 10'000.00 ausgegangen ist. Sie hat sich dabei offensichtlich von sachlichen Kriterien leiten lassen. Das Übermassverbot ist daher nicht verletzt, was auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird.