9 deren Sicherstellung er dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbeständen, der solidarischen Haftung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der aufwändigen Ermittlungen, die zur Klärung der Straftatbestände erforderlich waren, erscheint es verhältnismässig, dass die Staatsanwaltschaft von Verfahrenskosten von mehreren CHF 10'000.00 ausgegangen ist.