Damit die Verhältnismässigkeit des Umfangs der Beschlagnahme geprüft werden kann, hat die Staatsanwaltschaft die ungefähre Gesamthöhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu veranschlagen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3 sowie 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Es gilt zu berücksichtigten, dass sich die anfallenden Prozesskosten vor Abschluss des Verfahrens noch nicht genau bestimmen lassen. Zudem hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, die einzelnen Rechnungsposten zu kennen.