Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer in der Replik auch nicht mehr geltend gemacht resp. belegt. Angesichts des geringen Einkommens des Beschwerdeführers und des bereits getätigten Verbrauchs von Deliktsgut liegen demnach hinreichende Anhaltspunkte für die Vermutung vor, dass sich der Beschwerdeführer seiner allfälligen Zahlungspflicht entziehen könnte. Damit die Verhältnismässigkeit des Umfangs der Beschlagnahme geprüft werden kann, hat die Staatsanwaltschaft die ungefähre Gesamthöhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu veranschlagen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3 sowie 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).