Die geringen Ausgaben lassen gesamthaft betrachtet deshalb nicht unweigerlich darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seiner allfälligen Zahlungspflicht nachkommen wird. Von der Generalstaatsanwaltschaft wurde denn auch zu Recht dargetan, dass zum jetzigen Zeitpunkt und angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage nicht absehbar ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unmittelbar nach Abschluss seiner Ausbildung im Juni 2020 eine Festanstellung erhalten wird. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer in der Replik auch nicht mehr geltend gemacht resp. belegt.