Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe sich um unreflektierte Handlungen vor Eröffnung des Strafverfahrens gehandelt, muss dies als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer offenbar nur sehr geringe Ausgaben hat. Indes verfügt er auch lediglich über einen tiefen Lehrlingslohn (CHF 950.00 brutto/Monat; vgl. Z. 332 des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2020). Die geringen Ausgaben lassen gesamthaft betrachtet deshalb nicht unweigerlich darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seiner allfälligen Zahlungspflicht nachkommen wird.