Hierbei handelte es sich nicht um eine blosse Vermutung der Staatsanwaltschaft, sondern der Beschwerdeführer hat selbst ausgesagt, dass er das Deliktsgut gemeinsam mit den Mittätern im Ausgang ausgegeben hat. Das von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.2, wonach Fahrzeuge, welche auf das Unternehmen der beschuldigten Person eingelöst waren, unmittelbar nach deren Verhaftung den Eigentümer wechselten, ist durchaus mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, hat der Beschwerdeführer durch Verbrauch des angeblich erbeuteten Deliktsguts dieses doch gleichermassen sogleich zum Verschwinden gebracht.