Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer in Strafsachen an. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass er das angeblich erbeutete Deliktsgut hauptsächlich für seinen Lebenswandel (insbesondere für den Ausgang) ausgegeben hat, klar für einen gezielten Verbrauch seines Vermögens und damit für eine Entziehung seiner allfälligen Zahlungspflicht. Hierbei handelte es sich nicht um eine blosse Vermutung der Staatsanwaltschaft, sondern der Beschwerdeführer hat selbst ausgesagt, dass er das Deliktsgut gemeinsam mit den Mittätern im Ausgang ausgegeben hat.