8 stützt und weist aufgrund seines bei den Eltern liegenden Wohnortes und der elterlichen Unterstützung bezüglich der notwendigen Lebenshaltung nur geringe Ausgaben auf (vgl. Kontoeditionen der jeweiligen Konten des Beschuldigten). Einnahmenseitig erzielt der Beschuldigte mit seinem Lehrlingslohn naturgemäss kein grösseres Einkommen, was einen weiteren Anreiz darstellt, die auf den Konti befindlichen Vermögenswerte zu beziehen und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.