4.9 Die Beschlagnahme zur Kostendeckung kommt nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren möglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Behörden oder der Privatklägerschaft vorsorglich entziehen will, insbesondere durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauchs ihres Vermögens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 StPO; HEIM- GARTNER, a.a.O., N. 7 zu Art. 268 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat hierzu in der angefochtenen Verfügung Folgendes festgehalten: