Dass lediglich in Bezug auf die Einzahlungen von insgesamt CHF 1'281.30 der Vorwurf deliktischer Herkunft (Geldwäscherei) erhoben wurde, lässt die Beschlagnahme im Betrag von CHF 8'381.30 mit Blick auf die dem Beschwerdeführer mutmasslich zugekommene Deliktsumme nicht als unverhältnismässig erscheinen. 4.9