Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer jedenfalls hinsichtlich der Einzahlungen vom 21. Mai 2018 im Betrag von CHF 38.30 sowie vom 18. Januar 2019 im Betrag von CHF 1'243.00 Geldwäscherei vor, d.h. es ist insoweit von deliktisch erlangten Vermögenswerten auszugehen. Der Beschwerdeführer ist betreffend die Einzahlung vom 18. Januar 2019 im Betrag von CHF 1'243.00 geständig, dass es sich um Deliktsgut (Münzgeld) aus dem Einbruchdiebstahl z.N. G.________ gehandelt hat (vgl. Z. 180 ff. der Einvernahme vom 27. Februar 2020). Diese Vermögenswerte unterliegen demnach der Einziehung/Restitution resp.