Die diesbezüglichen Einzahlungen muten seltsam an, zumal sie teilweise nur wenige Tage im Nachgang an die ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle erfolgten. Wie es sich genau damit verhält, ist derzeit schwierig zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer jedenfalls hinsichtlich der Einzahlungen vom 21. Mai 2018 im Betrag von CHF 38.30 sowie vom 18. Januar 2019 im Betrag von CHF 1'243.00 Geldwäscherei vor, d.h. es ist insoweit von deliktisch erlangten Vermögenswerten auszugehen.