Auf die fraglichen Konti wurden einerseits unbestrittenermassen legale Geldbeträge einbezahlt und andererseits auch Einzahlungen getätigt, welche deliktischer Herkunft sein könnten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft edierten Bankkontounterlagen auffällt, dass der Beschwerdeführer diverse Einzahlungen an verschiedenen Bankautomaten getätigt hat, bei welchen es sich offensichtlich (teilweise) um Münzgeldeinzahlungen handelt. Die diesbezüglichen Einzahlungen muten seltsam an, zumal sie teilweise nur wenige Tage im Nachgang an die ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle erfolgten.