der grösste Teil der vom Beschwerdeführer beschlagnahmten Vermögenswerte wurde im Sinne einer Ersatzforderung beschlagnahmt. 4.8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt des Weiteren die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass auch die beschlagnahmten Vermögenswerte selber als komplex zu bezeichnen sind. Auf die fraglichen Konti wurden einerseits unbestrittenermassen legale Geldbeträge einbezahlt und andererseits auch Einzahlungen getätigt, welche deliktischer Herkunft sein könnten.