7 ausgesagt, dass ein Deliktsbetrag von CHF 4’500.00 aus dem Einbruchdiebstahl z.N. F.________ gemeinsam im Ausgang ausgegeben worden sei (vgl. S. 4 Z. 24 f. des Protokolls). Es ist davon auszugehen, dass mit einem Grossteil des weiter erbeuteten Deliktsguts dasselbe/ähnliches geschehen ist, zumal dieses offenbar nicht mehr auffindbar ist. D.h. der grösste Teil der vom Beschwerdeführer beschlagnahmten Vermögenswerte wurde im Sinne einer Ersatzforderung beschlagnahmt.