Diese wurde lediglich ins Verhältnis zu seinen jeweiligen Tatbeiträgen gesetzt. In der angefochtenen Verfügung wurde sodann zutreffend ausgeführt, dass die der Restitution bzw. Einziehung unterliegenden deliktischen Vermögenswerte offensichtlich zum grössten Teil nicht mehr vorhanden sind und im entsprechenden Ausmass voraussichtlich Ersatzforderungen auszusprechen sind (Art. 71 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer selbst hat anlässlich der Haftverhandlung vom 18. Januar 2019