Der beschlagnahmte Betrag von CHF 8'381.30 stellt nicht einmal einen Neuntel der mittäterschaftlich erbeuteten Gesamtdeliktssumme dar, wobei diese im Einzelnen lediglich mit maximal 1-4 Mittätern zu teilen war. Die Staatsanwaltschaft hat mithin weder eine strikte Pro-Kopf-Teilung vorgenommen, noch hat sie dem Beschwerdeführer die gesamte Deliktssumme zugeordnet. Diese wurde lediglich ins Verhältnis zu seinen jeweiligen Tatbeiträgen gesetzt.