(Deliktssumme: CHF 1'936.00; 3 Mittäter) und z.N. F.________ (Deliktssumme: CHF 5'881.00; 1 Mittäter) gemeinsam mit weiteren Mittätern gewaltsam Zugang zu den jeweiligen Räumlichkeiten verschafft und Deliktsgut behändigt haben. Angesichts dessen erscheint es beim vorliegenden Stand des Verfahrens alles andere als abwegig, dass der Beschwerdeführer einen Gesamtdeliktsanteil von mindestens rund CHF 8'000.00 erhalten haben soll (vgl. auch Z. 336 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. März 2019, wonach der Beschwerdeführer aussagte, dass, wer am Einbruchdiebstahl mehr gemacht hat, mehr Geld bekommen hat).