Unbestritten ist auch, dass er als Mittäter Deliktsgut erhalten hat. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, ist indes angesichts der hohen Deliktsbeträge der sechs Einbruchdiebstähle (insgesamt CHF 79’858.55) und des erheblichen Sachschadens (insgesamt CHF 33'950.10), welcher zudem mittäterschaftlich begangen worden ist, auch gegen Ende der Voruntersuchung nicht leicht voraussehbar, für welchen konkreten Deliktsbetrag der Beschwerdeführer, allenfalls solidarisch, letztendlich haftbar gemacht werden kann (vgl. dazu auch E. 4.2 hiervor).