Sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, kann die Beschlagnahme daher zusätzlich auch als Kostendeckungsbeschlagnahme verfügt werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung hinter derjenigen der Restitution zurückzutreten hat, und nicht beide Gründe für die Beschlagnahme gleichzeitig geltend gemacht werden können, geht daher fehl. Dass die Restitutionsbeschlagnahme grundsätzlich der Einziehungs- resp. Ersatzforderungsbe-