263 StPO). Oftmals lässt sich vor dem Endurteil auch nicht mit Sicherheit sagen, ob darüber hinaus ein allfälliger Überschuss verbleiben wird, der zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen ist. Sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, kann die Beschlagnahme daher zusätzlich auch als Kostendeckungsbeschlagnahme verfügt werden.