Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, können die Vermögenswerte für verschiedene Zwecke beschlagnahmt werden. Dies ist insbesondere bei komplexen Verhältnissen angezeigt, wenn sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht zuverlässig sagen lässt, ob die Vermögenswerte letztlich dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind. Da für beide Beschlagnahmeformen dieselben Voraussetzungen gelten, kann dies im Beschlagnahmebefehl offenbleiben (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 50 zu Art. 263 StPO).