Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 304 vom 20. August 2019 E. 4.1). 4.6 Die Voraussetzungen der Beschlagnahme der Saldi der drei auf den Beschwerdeführer lautenden Konti Nr. a.________, b.________ und c.________ sind vorliegend erfüllt. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, können die Vermögenswerte für verschiedene Zwecke beschlagnahmt werden.