Um diesem Zweck der Beschlagnahme Genüge zu tun, muss sie regelmässig bereits alleine aufgrund einer Anzeige verfügt werden, wenn sich aus der Anzeige (samt Beilagen) Beschlagnahmegründe ergeben. Dabei reicht es, dass ein «Verdacht» auf eine Verbindung zwischen Vermögenswert und Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO) respektive die Einziehung zumindest «wahrscheinlich» ist (BGE 116 lb 96 E. 3.a.).