5 4.4 Nach Art. 71 Abs. 1 StGB können Vermögenswerte ferner mit Beschlag belegt werden, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind (Ersatzforderungsbeschlagnahme). Sowohl diese Art der Beschlagnahme als auch die Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO setzen keinen direkten Zusammenhang zur untersuchten Straftat voraus, sondern richten sich gegen das allgemeine Vermögen der beschuldigten Person (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 45 zu Art. 263 StPO).