4.3 Die Einziehungsbeschlagnahme ist subsidiär zur Restitutionsbeschlagnahme (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Anders als die Einziehungsbeschlagnahme kommt eine Restitution an den Geschädigten nur in Betracht, wenn die betreffenden Beschlagnahmeobjekte Originalwerte oder unechte Surrogate verkörpern. Als unechtes Surrogat gilt auch angefallener Deliktserlös, wenn er seine Form gewechselt hat, ohne dass eine Übertragung auf einen andersartigen Wertträger stattfand, so etwa, wenn Bargeld umgetauscht, vermischt, auf ein Konto einbezahlt oder ein Kontoguthaben auf ein anders Konto überwiesen wird (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 21 zu Art. 263 StPO).