263 StPO). Der präzise Wert der deliktisch erlangten Vermögenswerte ist im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme kaum je bekannt und seine präzise Ermittlung in diesem Zeitpunkt auch kaum je möglich (sie bildet Gegenstand des Urteils). Der Beschlag hat demnach die Werte in dem Ausmass zu erfassen, in dem sie als mit der Straftat verknüpft erscheinen (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 43 zu Art. 263 StPO).