Einziehungsbeschlagnahme). 4.2 Die Restitutions- und Einziehungsbeschlagnahme setzen voraus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder (im Falle der Einziehung) dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen. Nicht erforderlich ist, dass diesbezüglich ein qualifizierter Verdacht besteht (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 263 StPO).