4. 4.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b; Kostendeckungsbeschlagnahme), dem Geschädigten zurückzugeben sind (Bst. c; Restitutionsbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (Bst. d; Einziehungsbeschlagnahme).