Diese Präzisierung fehle in der angefochtenen Verfügung. Auch werde darin der Umstand nicht berücksichtigt, dass anschliessend Notengeld vom Bankkonto abgehoben und unter den Mitttätern geteilt worden sei. Die Restitutionsbeschlagnahme sei ferner unverhältnismässig, da sich der Vorwurf der Geldwäscherei auf einen Gesamtbetrag von CHF 1'281.30 beziehe, während ein Betrag von CHF 8'381.30 beschlagnahmt worden sei. Die Unverhältnismässigkeit ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Beschlagnahme praktisch sein gesamtes liquides Vermögen betreffe, da sein Lehrlingslohn relativ gering sei.