4 Einbruchdiebstahl abgestellt werden. Das Deliktsgut sei jeweils mit anderen beschuldigten Personen zu teilen gewesen. Ausserdem sei sein Tatbeitrag nicht stets gleich gewesen, sondern er habe teilweise auch eine untergeordnete Rolle gehabt. Es könne folglich auch nicht strikt auf eine Pro-Kopf-Teilung abgestellt werden. Es würden ihm zudem lediglich zwei Transaktionen (Gesamtbetrag: CHF 1'281.30) zur Last gelegt, welche im Zusammenhang mit dem Geldwäschereitatbestand stehen sollen. Diese Präzisierung fehle in der angefochtenen Verfügung.