Betreffend die Restitutionsbeschlagnahme habe die Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt, in welchem Ausmass er sich bereichert haben solle, weshalb diese unzulässig sei. Die komplexen Verhältnisse würden die Staatsanwaltschaft nicht davon entbinden, genauere Ausführungen hierzu zu machen. Es könne nicht einzig auf die Deliktssumme für jeden