Dass er angeblich erbeutete Geldbeträge hauptsächlich für seinen Lebenswandel verwendet habe, vermöge für sich allein nicht nahezulegen, dass er die beschlagnahmten Vermögenswerte bei einer Freigabe sofort gezielt verbrauchen werde. Seine im Zeitraum vor Eröffnung des Strafverfahrens vorgenommenen, noch eher unreflektierten Handlungen, würden keine genügenden Hinweise auf seine mutmassliche Zahlungsmoral liefern. Die Begründung der Staatsanwaltschaft fusse auf reinen Vermutungen. Betreffend die Restitutionsbeschlagnahme habe die Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt, in welchem Ausmass er sich bereichert haben solle, weshalb diese unzulässig sei.