3. In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung ein, dass eine Kostendeckungsbeschlagnahme nicht nötig sei. Die Staatsanwaltschaft vermöge nicht darzulegen, dass er sich seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen würde. Er habe nur geringe finanzielle Verpflichtungen. Im Sommer 2020 werde er seine Lehre als Automobilfachmann abschliessen; er habe zudem seitens seines Arbeitgebers eine Zusage für eine Festanstellung. Er werde deshalb in unmittelbarer Zukunft ein vielfach höheres Einkommen erzielen, wobei seine Ausgaben gleichzeitig relativ gering bleiben würden.