Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Verfügungen beinahe identisch begründet hat, kann nicht dazu führen, dass dadurch die Beschwerdemöglichkeit ausgehebelt wird. Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber durch die Beschlagnahme der saldierten Konti unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Er ist deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.