3 mit Verfügung vom 27. Februar 2019 gesperrt worden sind. Die Staatsanwaltschaft hat indes am 27. Februar 2019 keinen konkreten Betrag beschlagnahmt. Vielmehr hat sie Eingänge, Gutschriften, Daueraufträge sowie LSV-Belastungen weiterhin zugelassen. Die Bankkonti unterlagen demnach nach wie vor Schwankungen. Bei der ursprünglichen Sperrungsverfügung vom 27. Februar 2019 ging es offensichtlich vorerst darum zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiterhin über seine Konti bei der C.________(Bank) verfügen kann (Verfügungssperre).