Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist deshalb nicht einzutreten, wenn der Gesuchsteller die vorgebrachten Gründe schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können. Bezieht sich ein Wiedererwägungsgesuch einzig auf die Frage der Rechtmässigkeit der ursprünglich unangefochten gebliebenen Verfügung und behauptet der Betroffene keine Veränderung der Sach- und Rechtslage, ist er nicht zu hören (vgl. zum Ganzen: GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 466 ff.; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8b f. zu Art.